3.3. Der Beschuldigte vermag mit seinen berufungsweise vorgetragenen Vorbringen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz – zumindest im Ergebnis – willkürlich sein sollte und gegen die Unschuldsvermutung verstösst. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. darauf, zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge -5-