In Gegenüberstellung zu den glaubhaften Aussagen des Polizisten erachtete die Vorinstanz sodann die Aussage des Beschuldigten, wonach lediglich ein weisses Frotteetuch über seinem Lenkrad gelegen habe, als reine Schutzbehauptung. Insbesondere habe der Beschuldigte das Frotteetuch im Rahmen der darauffolgenden Anhaltung durch die Polizei dieser nicht vorgehalten, obwohl dies eine naheliegende Reaktion auf eine als falsch empfundene Anschuldigung gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2).