Weiter erwog die Vorinstanz, dass kein Grund vorliegen würde, weshalb der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollte, zumal er sich dadurch selbst strafbar machen und einen Verlust seiner Arbeitsstelle riskieren würde. In Gegenüberstellung zu den glaubhaften Aussagen des Polizisten erachtete die Vorinstanz sodann die Aussage des Beschuldigten, wonach lediglich ein weisses Frotteetuch über seinem Lenkrad gelegen habe, als reine Schutzbehauptung.