Die Vorinstanz erachtete diese Aussagen als nachvollziehbar, da er den Beschuldigten während mindestens 3 bis 4 Sekunden in erhöhter Lage und mit direktem Blick auf den Lenkbereich beobachtet habe und er zudem als Polizeibeamter entsprechend geschult und zudem an diesem Tag gerade auf mögliche Fehlverhalten von Lenkern fokussiert gewesen sei. Weiter erwog die Vorinstanz, dass kein Grund vorliegen würde, weshalb der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollte, zumal er sich dadurch selbst strafbar machen und einen Verlust seiner Arbeitsstelle riskieren würde.