Zwar habe er gewisse Unsicherheiten infolge Zeitablaufs eingeräumt, sei sich aber indessen ganz sicher gewesen, dass es sich um Papierblätter auf dem Lenkrad des Beschuldigten gehandelt habe. Die Vorinstanz erachtete diese Aussagen als nachvollziehbar, da er den Beschuldigten während mindestens 3 bis 4 Sekunden in erhöhter Lage und mit direktem Blick auf den Lenkbereich beobachtet habe und er zudem als Polizeibeamter entsprechend geschult und zudem an diesem Tag gerade auf mögliche Fehlverhalten von Lenkern fokussiert gewesen sei.