3.2. Die Vorinstanz ist nach einer Gegenüberstellung und sorgfältiger Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des als Zeugen einvernommenen Polizisten C._____ zum Schluss gelangt, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt sei. So hätten sich die Aussagen des Polizisten C._____ als konstant und widerspruchsfrei erwiesen. Zwar habe er gewisse Unsicherheiten infolge Zeitablaufs eingeräumt, sei sich aber indessen ganz sicher gewesen, dass es sich um Papierblätter auf dem Lenkrad des Beschuldigten gehandelt habe.