BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bildet – wie vorliegend – nur eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und wird nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt, kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren beurteilt werden, zumal die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich erscheint. 2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.