Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und ihn hierfür zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. 1.2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete ausschliesslich eine Übertretung, d.h. eine mit Busse bedrohte Straftat (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das -3-