2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten mit Urteil vom 13. November 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit bereits vollständig begründeter Berufungserklärung vom 5. April 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 23. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.