Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe.