Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.55 (ST.2023.198; STA.2022.9803) Urteil vom 21. August 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Bekaj Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1966, von Ennetbürgen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Didier Kipfer, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 24. November 2022 um 16:00 Uhr auf der Bernstrasse Ost in 5034 Suhr den Lastwagen «Scania» mit dem Kennzeichen «[…]» gelenkt zu haben, dabei während der Fahrt Lieferscheine auf dem Lenkrad gehalten und mehrmals seinen Kopf gesenkt zu haben, um diese zu kontrollieren, was schliesslich die Bedienung des Fahrzeugs erschwert habe. 2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten mit Urteil vom 13. November 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit bereits vollständig begründeter Berufungserklärung vom 5. April 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 23. April 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und ihn hierfür zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. 1.2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete ausschliesslich eine Übertretung, d.h. eine mit Busse bedrohte Straftat (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das -3- vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sach- verhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhalts- feststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweis- würdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bildet – wie vorliegend – nur eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und wird nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt, kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren beurteilt werden, zumal die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich erscheint. 2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Das Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger -4- Weise behindert (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 24. November 2022 um 16:00 Uhr auf der Bernstrasse Ost in 5034 Suhr den Lastwagen «Scania» mit dem Kennzeichen «[…]» gelenkt hat. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, während der Fahrt Lieferscheine auf dem Lenkrad gehalten und den Blick mehrmals gesenkt zu haben, um diese zu kontrollieren (Berufungsbegründung Ziff. 2). 3.2. Die Vorinstanz ist nach einer Gegenüberstellung und sorgfältiger Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des als Zeugen ein- vernommenen Polizisten C._____ zum Schluss gelangt, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt sei. So hätten sich die Aussagen des Polizisten C._____ als konstant und widerspruchsfrei erwiesen. Zwar habe er gewisse Unsicherheiten infolge Zeitablaufs eingeräumt, sei sich aber indessen ganz sicher gewesen, dass es sich um Papierblätter auf dem Lenkrad des Beschuldigten gehandelt habe. Die Vorinstanz erachtete diese Aussagen als nachvollziehbar, da er den Beschuldigten während mindestens 3 bis 4 Sekunden in erhöhter Lage und mit direktem Blick auf den Lenkbereich beobachtet habe und er zudem als Polizeibeamter entsprechend geschult und zudem an diesem Tag gerade auf mögliche Fehlverhalten von Lenkern fokussiert gewesen sei. Weiter erwog die Vorinstanz, dass kein Grund vorliegen würde, weshalb der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollte, zumal er sich dadurch selbst strafbar machen und einen Verlust seiner Arbeitsstelle riskieren würde. In Gegenüberstellung zu den glaubhaften Aussagen des Polizisten erachtete die Vorinstanz sodann die Aussage des Beschuldigten, wonach lediglich ein weisses Frotteetuch über seinem Lenkrad gelegen habe, als reine Schutzbehauptung. Insbesondere habe der Beschuldigte das Frotteetuch im Rahmen der darauffolgenden Anhaltung durch die Polizei dieser nicht vorgehalten, obwohl dies eine naheliegende Reaktion auf eine als falsch empfundene Anschuldigung gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2). 3.3. Der Beschuldigte vermag mit seinen berufungsweise vorgetragenen Vor- bringen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz – zumindest im Ergebnis – willkürlich sein sollte und gegen die Unschulds- vermutung verstösst. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. darauf, zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge -5- darzulegen. Damit lässt sich indessen keine Willkür begründen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2016 vom 26. April 2017 E. 2.3). Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Polizisten C._____ davon auszugehen, dass es sich bei seiner Fahrt vom 24. November 2022 um 16:00 Uhr auf der Bernstrasse Ost in 5034 in Suhr um Papier- bzw. Lieferscheine und nicht ein Frotteetuch auf dem Lenkrad des Beschuldigten gehandelt hat. So geht aus dem Polizeirapport vom 24. November 2022 hervor, dass der Polizist C._____ anlässlich einer Verkehrskontrolle klar und deutlich, mithin ohne jeden Zweifel, beobachtet habe, wie der Beschuldigte während der Fahrt Lieferscheine auf dem Lenkrad gehalten und dabei den Kopf mehrmals gesenkt habe (act. 1). Im Rahmen seiner späteren Einvernahmen bestätigte er dies, wobei er sich insbesondere auch sicher war, dass es sich nicht – wie vom Beschuldigten vorgebracht – um ein Frotteetuch gehandelt habe (act. 19 ff., 51 ff.). Der Beschuldigte selbst hat nicht bestritten, dass sich zu besagtem Zeitpunkt Lieferscheine in der Fahrerkabine befunden haben (act. 5), womit es auch naheliegt, dass es sich bei den vom Polizisten C._____ beobachteten Zetteln um diese Lieferscheine gehandelt hat. Soweit der Beschuldigte berufungsweise geltend macht, es sei unmöglich, aus einer Distanz von 30 Metern zwischen einem Frotteetuch und Lieferscheinen zu unterscheiden (Berufungsbegründung N. 6 f.), vermag er damit die glaubhaften Aussagen des Zeugen C._____ nicht zu entkräften bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen lassen. Vielmehr handelt es sich beim Zeugen einerseits um einen geschulten Polizisten, welcher insbesondere an besagtem Tag anlässlich einer verdeckten Verkehrskontrolle seine ganze Aufmerksamkeit möglichen Verkehrsverletzungen zugewandt hatte. Andererseits gab der Polizist stets an, von einer erhöhten Position her eine gute Sicht durch die Windschutzscheibe in die Autos bzw. auf den Lenker gehabt zu haben (act. 19; 51 f.), was allein in Anbetracht seiner Aufgabe an diesem Tag – allfälliges Fehlverhalten von Fahrzeuglenker zu ahnden – plausibel und nachvollziehbar erscheint. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Polizist C._____ fälschlicherweise Papierbögen mit einem Frotteetuch verwechselt hat, zumal er sich darüber hinaus auch sicher war, dass es sich um mehrere Zettel gehandelt habe (act. 19 f., 52 f.), welche sodann von einem einzelnen Frotteetuch zumindest nicht unschwer zu unterscheiden sind. Des Weiteren ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Polizist C._____ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. Vielmehr ist zu beachten, dass er sich im Falle einer Falschaussage nicht nur einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesetzt, sondern darüber hinaus seine berufliche Existenz aufs Spiel gesetzt hätte. Dass er ein solches Risiko in Kauf genommen hätte, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, zumal es um eine blosse Übertretung ging. -6- Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Gesamtwürdigung mitberücksichtigt hat, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung am 24. November 2022 das Frotteetuch mit keinem Wort erwähnte hatte, als er mit dem Vorhalt, er habe Lieferscheine auf dem Lenkrad gehalten und den Kopf mehrmals nach unten gesenkt, konfrontiert wurde (act. 2). Dies wäre aber als naheliegende Reaktion zu erwarten gewesen, wenn sich im fraglichen Zeitpunkt auf dem Lenkrad tatsächlich nur ein Frotteetuch und nicht Lieferscheine befunden hätten. Mithin erscheint die Behauptung des Frotteetuchs, welche der Beschuldigte erstmals in seiner Einvernahme vom 13. Juli 2023 vorgebracht hat, als nachgeschoben und ist als eigentliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Jedenfalls lässt sich damit keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung begründen. 3.4. Zusammenfassend ist angesichts der konstanten und schlüssigen und damit glaubhaften Aussagen des Polizisten C._____ die Vorinstanz somit nicht in Willkür verfallen, indem sie den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt erachtete. Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind; eine absolute Sicherheit kann nicht gefordert werden. 4. Die Vorinstanz hat den von ihr willkürfrei als erstellt erachteten Sachverhalt als Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV qualifiziert. Der Beschuldigte hat keine Rügen gegen die rechtliche Qualifikation des festgestellten Sachverhalts erhoben (vgl. Berufungsbegründung). Es kann deshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte am 24. November 2022 um 16:00 Uhr auf der Bernstrasse Ost in 5034 Suhr beim Lenken eines Lastwagens die Lieferscheine auf dem Lenkrad gehalten und mehrmals seinen Kopf gesenkt hat, um diese zu kontrollieren, hat er den Blick vom Strassenverkehr abgewendet, wodurch er in visueller und geistiger Hinsicht abgelenkt war (vgl. Urteil des Bundesgericht 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.5.2). Dies, obwohl er gerade als Führer eines Lastwagens, von welchem eine erhöhte Betriebsgefahr ausgeht (vgl. BGE 123 III 274 E. 1b), entsprechend zu einer erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre. Hinzu kommt, dass er sich auf einem innerortsliegenden Streckenabschnitt, Bahnübergang und starkem Verkehr (act. 1) befunden hat, welcher seine volle Aufmerksamkeit am Verkehrsgeschehen beanspruchte, weshalb unter diesen Umständen auch nur kurze vom Verkehr abgewandte Blicke ausreichen, um das korrekte Lenken zu erschweren, zumal er mehrmals den Blick senkte. Nach dem Gesagten hat -7- er den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) zweifellos erfüllt. 5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander (vgl. Berufungsbegrün- dung). Da er die Höhe der Übertretungsbusse somit nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.2). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.00 befindet sich am unteren Ende des zulässigen Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) und kann auch bei Annahme eines noch leichten Verschuldens, von welchem die Vorinstanz ausgegangen ist (vorinstanzli- ches Urteil E. 3.2.2), nicht herabgesetzt werden. Eine Erhöhung verbietet sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 3'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Betreffend die erstinstanzliche Kostenregelung ist festzustellen, dass der Beschuldigte verurteilt wird und deshalb die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). -8- Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig. 2. Er wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'349.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Bekaj