4. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte iPhone 12 wird dem Beschuldigten nach unwiderruflicher Löschung der inkriminierten Bilder auf Kosten des Beschuldigten herausgegeben. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. Wird das iPhone 12 nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, so trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (inkl. Gutachterkosten von Fr. 778.30) werden dem Beschuldigten auferlegt.