2. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene mehrfache Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 StGB (Anklageziffer 2) und Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG (Anklageziffer 4]) schuldlos begangen hat. 3. 3.1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 722 Tagen (1. September 2022 bis 22. August 2024) werden dem Beschuldigten an die stationäre Massnahme angerechnet.