Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist und worauf nicht zurückzukommen ist (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 419 StPO). 5.2. Die Höhe der Entschädigung, die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen worden ist, ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).