Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat er die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (inkl. Gutachterkosten von Fr. 778.30; § 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 16 - 4.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das obergerichtliche Verfahren, gestützt auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, mit Fr. 7'465.50 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT, § 13 AnwT).