Insoweit der Beschuldigte mit Berufung jedoch die sofortige Herausgabe des iPhones 12 beantragt hat (Ziff. 9 Berufungserklärung), verkennt er, dass das Urteil des Obergerichts das vorinstanzliche Urteil vollständig ersetzt, was auch die nicht angefochtenen Punkte betrifft (Art. 408 Abs. 1 StPO), weshalb eine Herausgabe sachlogisch die Rechtskraft des Urteils des Obergerichts bedingt.