3. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass das beschlagnahmte iPhone 12 dem Beschuldigten nach unwiderruflicher Löschung der Bilder, welche grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen enthalten, auf seine Kosten und auf sein Verlangen innert 30 Tagen herausgegeben wird. Der Beschuldigte hat dies mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).