2.5. Mit der Abweisung der Berufung entfällt auch die beantragte Entschädigung des Beschuldigten für den ausgestandenen Freiheitsentzug. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 722 Tagen (seit 1. September 2022 in Untersuchungshaft, seit 10. Januar 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug) sind auf die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 145 IV 359 und BGE 141 IV 236 Regeste).