Die Festlegung bzw. Weiterführung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörden ist jedoch auf das Gutachten von Dr. med. D._____ (UA act. 69 ff.) sowie ergänzend auf seine Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung (siehe Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.) hinzuweisen.