Nach dem Ausgeführten ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der stationären Massnahme gegeben. 2.4. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. - 15 -