Wie erwähnt sind gemäss dem Therapieverlaufsbericht auch konkrete Lockerungen vorgesehen, was die Eingriffsintensität der stationären Massnahme vermindert. Eine zeitliche Beschränkung der stationären Massnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.6.1) rechtfertigt sich unter den vorliegenden Verhältnissen dagegen nicht. Gemäss Dr. med. D._____ seien noch viele Faktoren offen und müssten erprobt werden, sodass eine zeitliche Einschätzung der Massnahmendauer nicht möglich sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14).