Sofern der Beschuldigte insbesondere auch bezogen auf die Maximaldauer der Massnahme von 5 Jahren (Art. 59 Abs. 4 StGB) die Verhältnismässigkeit rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er es selbst in der Hand hat, durch seine Mitarbeit und Kooperation eine erfolgreiche Behandlung zu fördern und dadurch die Dauer der Massnahme positiv zu beeinflussen. Der Gutachter wies zudem darauf hin, dass im Falle eines weiteren Anhaltens der aktuell positiven Entwicklung mit verhältnismässig raschen Therapiefortschritten gerechnet werden könne.