Ohne stationäre Behandlung ist gemäss der gutachterlichen Einschätzung von einer anhaltenden, hohen Rückfallgefahr hinsichtlich ähnlicher Delikte bis hin zu schwerwiegenderen Aggressions- und Gewaltdelikten auszugehen. Gefährdet sind insbesondere enge Bezugspersonen (UA act. 142 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Die Gefährlichkeit des Beschuldigten ist damit als relativ hoch zu bezeichnen. Da die gefährdeten Rechtsgüter hochstehend sind, ist das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten.