Die Anlasstaten dürfen bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Bei sämtlichen Anlasstaten des Beschuldigten handelt es sich nicht um Bagatellen, sondern durchwegs um Vergehen. Bei der Tierquälerei tötete der Beschuldigte das Hausmeerschweinchen auf qualvolle Weise als Reaktion auf ein als Provokation verstandenes Verhalten seiner Mutter, der er sodann ein Bild des getöteten Hausmeerschweinchens schickte.