Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). So ist beim Beschuldigten insbesondere die Einnahme von Psychopharmaka angezeigt. Gemindert wird die Eingriffsintensität durch die bisher gewährten Lockerungen. Der Beschuldigte nimmt an begleiteten Gruppenausgängen teil und es ist die sukzessive Gewährung von neuen Ausgangsstufen vorgesehen, bei denen der Beschuldigte bereits Einzel-