17. Mai 2023 E. 6.3 mit Hinweisen). Grundlage für die Anordnung einer Massnahme ist die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in den Anlasstaten manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt. Nach der Rechtsprechung muss mit Blick auf die Verhältnismässigkeit die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.3 mit Hinweisen).