Sie decken sich mit den Feststellungen der Fachpersonen der Klinik C._____. Folglich ist mit der Vorinstanz nicht eine ambulante Therapie, sondern ausschliesslich eine stationäre Massnahme mit Lockerungsschritten bei entsprechenden Fortschritten unter Einbezug des Vollzugs- und Bewährungsdienstes geeignet und angezeigt. Eine ambulante Massnahme ist nicht wirkungsstark genug und würde die bisherigen Behandlungserfolge gefährden. Nur eine stationäre Massnahme stellt – auch im Interesse des Beschuldigten – eine anhaltende Verbesserung sicher und ermöglicht gleichzeitig weitere Lockerungen bei anhaltenden Verbesserungen, aber auch Möglichkeiten zum Reagieren bei Verschlechterungen.