Zusammengefasst genügt eine ambulante Massnahme – trotz der positiven Entwicklungen – gemäss den Ausführungen von Dr. med. D._____ aktuell nicht, um die Legalprognose des Beschuldigten wesentlich zu verbessern. Für das Obergericht liegen keine Gründe vor, von den schlüssigen und nachvollziehbaren von Dr. med. D._____ im Gutachten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen. Sie decken sich mit den Feststellungen der Fachpersonen der Klinik C._____.