Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit Medikamente nicht eingenommen, sondern die Einnahme fingiert hat, was er selbst mit Nebenwirkungen dieser Medikamente begründet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Auch im Therapieverlaufsbericht vom 21. August 2023 wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ausserhalb eines stationären Settings selbständig weder einer medikamentösen noch einer psychotherapeutischen Behandlung nachkommen würde, wodurch es erneut zu einer Exazerbation der psychotischen Symptomatik kommen könne (GA act. 38 ff.). Dies verdeutlicht die Erforderlichkeit der Weiterführung der stationären Massnahme.