Eine neue Wohnsituation würde zudem für den sozial relativ isolierten Beschuldigten eine potentielle Stresssituation darstellen, deren Auswirkungen nicht vorhersehbar sind. Schliesslich sind sowohl die schulische wie auch die berufliche Situation – der Beschuldigte gibt an, gerne eine Berufsausbildung machen zu wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6) – ungeklärt und es ist fraglich, in welchem Ausmass ihn dies zum jetzigen Zeitpunkt überfordern würde.