Eine Rückkehr in das familiäre Umfeld wird von ihm sowie den Fachpersonen der Klinik C._____ als klar ungünstig und nicht empfehlenswert beurteilt), was der Beschuldigte ebenfalls eingesehen zu haben scheint (vgl. Therapieverlaufsbericht 30. Juli 2024 S. 3 f., GA act. 40, Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Auch ist es nicht so, dass seine Beiständin im Rahmen der Ausübung dieser Funktion ohne Weiteres ein betreutes Wohnen für ihn organisieren kann und wird. Eine neue Wohnsituation würde zudem für den sozial relativ isolierten Beschuldigten eine potentielle Stresssituation darstellen, deren Auswirkungen nicht vorhersehbar sind.