Unter den genannten Umständen kommt aktuell auch ein betreutes Wohnen nicht in Frage. Der bisherige vorzeitige Massnahmenvollzug und die in diesem Rahmen erzielten Fortschritte lassen die Notwendigkeit einer stationären Massnahme folglich nicht entfallen, sondern belegen vielmehr, dass die stationäre Behandlung sich positiv auf den Beschuldigten auswirkt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.1).