_ bestehe beim Wechsel in eine freiheitlichere Einrichtung die Gefahr, dass der Beschuldigte seine Medikamente nicht mehr einnehme. Dies umso mehr beim Beschuldigten eine hohe Beeindruckbarkeit durch die Massnahme bestehe, die ihn dazu bringe, die Psychopharmaka in diesem Setting einzunehmen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.). Unbegleitete Vollzugsöffnungen sind damit verfrüht und würden ohne vorgängig durchlaufene Öffnungsstufen eine Überforderung des Beschuldigten bedeuten. Unter den genannten Umständen kommt aktuell auch ein betreutes Wohnen nicht in Frage.