Das Regime mit den stufenweisen Lockerungen sei deshalb sehr wichtig. Die bisherigen Lockerungen seien zu Recht genehmigt worden. Für weitere Lockerungen sei jedoch eine völlige Absprachefähigkeit und Offenheit des Beschuldigten notwendig, welche noch nicht vorhanden sei. Er müsse noch eine Sensibilität für Warnzeichen aufbauen und lernen, wie er in Belastungssituationen reagieren müsse. Dies habe er anlässlich der Berufungsverhandlung noch nicht beispielhaft schildern können. Erst wenn dies vorhanden sei, wäre es verantwortbar, in eine ambulante Massnahme zu wechseln (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.).