Dr. med. D._____ gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er eine stationäre Massnahme noch immer empfehle. Einerseits sei eine ambulante Behandlung beim Beschuldigten in der Vergangenheit probiert worden. Er sei bei der Psychologin E._____ ab Sommer 2018 in psychologischer Behandlung gewesen, wobei zunächst die Diagnosen Asperger-Syndrom und sodann ADHS gestellt worden seien. Diese ambulante Therapie habe keinen günstigen Verlauf gebracht, die Erkrankung sei in den jetzigen Delikten gemündet (UA act. 75 ff. und 125). Eine ambulante Massnahme sei zum aktuellen Zeitpunkt zudem verfrüht, da es sich beim Beschuldigten um einen Fall untypischer Schizophrenie handle.