Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Anträgen zwar gegen die Anordnung eine Massnahme und beantragt das Absehen von einer solchen bzw. eventualiter die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Dennoch war ihm anlässlich der Berufungsverhandlung offenbar nicht bewusst, dass der Hauptantrag auf das Absehen einer Massnahme lautet. Zudem bekundet er eine gewisse Behandlungsbereitschaft. So bestätigte er, sich auch im Falle einer stationären Massnahme weiter behandeln zu lassen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.), was die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme erhöht.