Nach Einschätzung von Dr. med. D._____ im Gutachten könne durch eine kombinierte psychopharmakologische und psychospezifische/psychotherapeutische Behandlung die Symptomatik der beim Beschuldigten bestehenden undifferenzierten Schizophrenie zwar nicht geheilt, jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihrer Symptomatik soweit verbessert werden, dass das von ihm ausgehende Delinquenzrisiko erheblich gesenkt werde. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB zur Reduzierung des vom Beschuldigten ausgehenden Delinquenzrisikos zweckmässig und notwendig.