Dr. med. D._____ gab hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass beim Beschuldigten zwar gute Fortschritte vorhanden seien, jedoch noch keine stabile Krankheitseinsicht vorhanden sei. Namentlich sei noch keine vollständige Offenheit vorhanden, so wolle er beispielswiese nicht, dass man seine Krankenakten einsehen könne, was eine paranoide Note enthalte. Einige Symptome wie das Hören von Stimmen verleugne er zudem, wobei unklar sei, ob es sich um echte Erinnerungslücken handle. -8-