Denn auch wenn hinsichtlich der Drohungen formell eine Einstellung erfolgt ist, hat der Beschuldigte die mit den Anlasstaten der Tierquälerei und der Gewaltdarstellung zumindest mittelbar einhergehenden Drohungen zweifellos geäussert bzw. diese sehr eindrücklich zum Ausdruck gebracht. So hat er das Hausmeerschweinchen als unverständliche Reaktion auf einen Konflikt auf qualvolle Weise getötet und in der Folge seiner Mutter ein Bild davon geschickt. Gemäss Dr. med. D._____ könne die Zusendung in diesem Kontext nicht anders als eine quasi stellvertretende Handlung für die angekündigte Tötung der Mutter zwecks Demonstration seiner Entschlossenheit gedeutet werden (UA act. 131).