Nicht von entscheidender Bedeutung ist vorliegend, dass das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Drohungen wegen Rückzugs der Strafanträge eingestellt worden ist und dem Beschuldigten keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden darf als er sie in den Anlasstaten geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Denn auch wenn hinsichtlich der Drohungen formell eine Einstellung erfolgt ist, hat der Beschuldigte die mit den Anlasstaten der Tierquälerei und der Gewaltdarstellung zumindest mittelbar einhergehenden Drohungen zweifellos geäussert bzw. diese sehr eindrücklich zum Ausdruck gebracht.