Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ geht vom Beschuldigten aufgrund des Fortbestehens der unzureichend behandelten undifferenzierten Schizophrenie eine anhaltende Gefahr für ähnliche und gar schwerwiegenderer Delikte aus. Dabei stünden physische Gewalthandlungen gegen andere Menschen, im Speziellen gegen die Mutter des Beschuldigten, im Vordergrund. Schwerwiegende deliktische Handlungen seien mit mindestens mittelhoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (UA act. 142).