2.3.2. Der Beschuldigte hat mehrere Vergehen (Tierquälerei und Gewaltdarstellung, letztere mehrfach) begangen, womit mehrere Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten stehen gemäss den gutachterlichen Feststellungen mit seiner schweren psychischen Erkrankung in einem engen Zusammenhang. So habe er anlässlich der Delikte auch wahnhafte Vorstellungen gehabt (UA act. 143, Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Dieser Ansicht schliesst sich das Obergericht an.