Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen einer schweren psychischen Störung nicht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff., Berufungsbegründung S. 3). Die Schwere der psychischen Störung ergibt sich darüber hinaus aus der Tatsache, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten für die vorliegenden Delikte verneint wurde (vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB) und er sich noch immer im selben Zustand befindet. Damit ist das -6- Vorliegen einer schweren psychischen Störung zum Tatzeitpunkt und auch aktuell zu bejahen (vgl. zum Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung: BGE 146 IV 1).