Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. med. D._____ diese Diagnose auch für den aktuellen Zeitpunkt. Er führte ergänzend aus, dass er den Therapieverlaufsberichten der Klinik C._____ entnehme, dass man die Diagnose der unspezifischen Schizophrenie nicht weiter habe aufklären können. Die Fälle der unspezifischen Schizophrenie seien selten. Vieles spreche beim Beschuldigten dafür, dass es doch eine paranoide Schizophrenie sei, dies müsse jedoch noch weiter thematisiert werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff. insbesondere S. 13).