anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt. Sein Antrag auf Erstattung eines über die Erläuterung und Aktualisierung des Gutachtens durch Dr. med. D._____ hinausgehenden Ergänzungsgutachtens ist abzuweisen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ litt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10: F20.3), welche in ihrem Ausmass als schwere psychische Störung zu qualifizieren sei. Dabei handle es sich um eine dauerhaft vorhandene psychische Störung (UA act. 143).