2.3.1. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 23. September 2022, 27. September 2022, 18. Oktober 2022 und 21. November 2022 durch Dr. med. D._____ psychiatrisch untersucht (UA act. 70). Das von ihm gestützt darauf erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten datiert vom 24. November 2022 (UA act. 69 ff.). Es beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abgestellt wird, was im Einzelnen darzulegen ist. Entgegen dem Beschuldigten ist das Gutachten auch noch genügend aktuell, was sich aus den Erläuterungen von Dr. med. D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt.