Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung der Berufung bzw. die Bestätigung der Anordnung einer stationären Massnahme beantragt. Ihrer Ansicht nach sei die Weiterführung der stationären Massnahme notwendig und erforderlich, da beim Beschuldigten noch keine ausreichende Krankheitseinsicht bestehe und noch keine tiefergreifende Auseinandersetzung mit den Delikten bzw. der Rückfallprävention stattgefunden hätte (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.).