Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf eine Massnahme zu verzichten, eventualiter sei an Stelle einer stationären Massnahme eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Im Wesentlichen führt er zur Begründung aus, bei ihm bestehe aktuell kein erhöhtes Delinquenzrisiko (mehr) sowie eine günstige Behandlungsprognose, weshalb keine Massnahme notwendig sei. Insbesondere sei er medikamentös gut eingestellt und nehme er diese Medikamente auch ohne Massnahme weiterhin ein, er sei behandlungsbereit. Zudem werde er von seiner Familie und seiner Beiständin unterstützt. Weiter sei eine stationäre -4-