Die Verfahrenseinstellungen hinsichtlich der vorgeworfenen Antragsdelikte (Tätlichkeiten, mehrfache Drohung und Sachbeschädigung) und die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschuldigte die Gewaltdarstellungen sowie die Tierquälerei zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen hat, sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen. (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt für die weiteren Punkte des Urteils.