Aufgrund der Berufung des Beschuldigten ist vorliegend die Anordnung einer Massnahme zu überprüfen (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). In Zusammenhang dazu ist die Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) inkl. allfälliger Entschädigung für diesen zu überprüfen. Die Verfahrenseinstellungen hinsichtlich der vorgeworfenen Antragsdelikte (Tätlichkeiten, mehrfache Drohung und Sachbeschädigung) und die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschuldigte die Gewaltdarstellungen sowie die Tierquälerei zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen hat, sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen.